Altbirklehoferbund Satzung

Satzung Altbirklehoferbund – Freunde und Förderer der Schule Birklehof e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Altbirklehoferbund - Freunde und Förderer der Schule Birklehof e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Freiburg i.Br. und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und wirtschaftliche Unterstützung der Schule Birklehof. Der Verein soll Sammelpunkt aller Förderer und Freunde der Schule sein und durch Öffentlichkeitsarbeit sowie Sammlung freiwilliger Spenden und Stiftungen, insbesondere für Freistellen, die Ziele der Schule Birklehof fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist gemeinnützig. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Vereins gem. § 2 und damit gemeinnützigen Interessen der Allgemeinheit. Jede wirtschaftliche und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. Etwa doch anfallende Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
(2) Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Soweit Mitgliedsbeiträge nicht zur Bezahlung von Verwaltungskosten benötigt werden, sind sie nur den satzungsgemäßen Zwecken nutzbar zu machen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-Anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft, Beiträge

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Insbesondere steht die Mitgliedschaft den Altbirklehofern, also ehemaligen Schülern und Mitarbeitern der Schule Birklehof, offen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, einem Vereinsmitglied oder einem Außenstehenden, der sich um den Verein, um seine Zwecke oder um die Schule Birklehof besonders verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sind Ehrenmitglieder befreit. Im übrigen haben sie die rechtliche Stellung ordentlicher Vereinsmitglieder.
(3) Über die Aufnahme im Einzelfall entscheidet der Vorstand. Altbirklehofern soll die Aufnahme nur aus wichtigen Gründen versagt werden.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins oder
der Erfüllung seiner Zwecke abträglich sein könnte.
(5) Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus dem Verein erklären. Handelt ein Mitglied dem Ansehen oder den Interessen des Vereins oder der Schule Birklehof zuwider, so kann es auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der bei der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn es mit der Leistung beschlossener Beiträge trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.
(6) Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, Beitragskategorien zu bilden, insbesondere unterschiedliche Beiträge für Mitgliedsunternehmen, Altbirklehofer und sonstige Mitglieder festzulegen sowie Ermäßigungen, z. B. bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, für Mitgliedergruppen oder Einzelmitglieder zu verfügen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen Altbirklehofer sein. Ein Vorstandsmitglied ist aus dem Kreis der Nichtbirklehofer zu wählen. Die Wahl des Vorstandes findet alle vier Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erlischt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Ersatzwahl für den Rest der ordentlichen Amtszeit stattfinden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von drei Monaten niederlegen.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmrechtsvollmachten sind nicht zulässig.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vor-sitzenden.
(5) Der Vorstand besitzt alle Befugnisse, die nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er kann seine Befugnis zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins ganz oder teilweise auf eine oder mehrere geeignete Personen übertragen.
(6) Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden des Vorstands und seinen Stellvertreter oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Die Bestellung besonderer Vertreter zur Erledigung der laufenden Geschäfte gemäß § 5 (5), Satz 2, ist zulässig.
(7) Aufwendungen der Vorstandsmitglieder und besonders bestellter Vertreter im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben (§§ 273, 670 BGB) werden vom Verein auf Nachweis erstattet.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat die Rechte und Aufgaben, die ihr nach dieser Satzung und nach dem Gesetz zukommen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts sind zulässig. Sie dürfen jedoch nur einem Mitglied des Vereins erteilt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung; der Tag der Mitgliederversammlung wird nicht mitgezählt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Jahr, und zwar in der Regel in zeitlichem Zusammenhang mit Altbirklehofer-Treffen statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Protokolle

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Schriftführer, der vom Versamm lungsleiter bestimmt wird, schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind vom Versamm lungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für Vorstandsbeschlüsse gem. § 5 (4) der Satzung.

§ 8 Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen

Der Verein ist verpflichtet, Vermächtnisse, unselbständige Stiftungen und ähnliche Zuwendungen nach den Richtlinien oder den Vereinbarungen zu verwalten und zu verwenden, die solchen Zuwendungen zugrunde liegen.

§ 9 Jahresrechnung

Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresrechnung festzustellen. Über die im Zwischenraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen festgestellten Jahresrechnungen hat der Vorstand in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Vereinsorgan

Der Verein gibt als Vereinsorgan die Zeitschrift "Birklehof Notizen" heraus, die den Mitgliedern kostenfrei zugeht.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Schule Birklehof e.V., sofern dieser Verein zu diesem Zeitpunkt gemeinnützig im Sinne von § 3 dieser Satzung ist. Anderenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Zuweisung an eine andere gemeinnützige Körperschaft.

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